Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 49 Abschlussnote und Bestehen der Laufbahnprüfung
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/49#abs-1 (1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Abschlussprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote wird eine Durchschnittsrangpunktzahl gebildet, in die die folgenden Rangpunkte mit folgender Gewichtung eingehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/49#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt und im mündlichen Teil der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/49#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission gibt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Prüfungsergebnis mündlich bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/49#abs-4 (4) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung der oder dem Studierenden dies in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt.