Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 48 Wiederholung
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/48#abs-1 (1) Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/48#abs-2 (2) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Abschlussprüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/48#abs-3 (3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmen, ob und welche Studienabschnitte die oder der Studierende zur Vorbereitung auf die Wiederholungsabschlussprüfung erneut zu absolvieren hat. Alle Leistungsnachweise sind innerhalb dieser zu wiederholenden Studienabschnitte erneut zu erbringen. Die dabei erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Das Studium wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/48#abs-4 (4) Wird die Abschlussprüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden und das Studium beendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/48#abs-5 (5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Abschlussprüfung besteht. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.