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# § 48 GntDLSVVDV — Wiederholung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Abschlussprüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmen, ob und welche Studienabschnitte die oder der Studierende zur Vorbereitung auf die Wiederholungsabschlussprüfung erneut zu absolvieren hat. Alle Leistungsnachweise sind innerhalb dieser zu wiederholenden Studienabschnitte erneut zu erbringen. Die dabei erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Das Studium wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(4) Wird die Abschlussprüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden und das Studium beendet.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Abschlussprüfung besteht. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 48 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/48

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