Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 46 Zulassung zum mündlichen Teil

Stand: 27.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/46#abs-1 (1) Zum mündlichen Teil wird zugelassen, wer für mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/46#abs-2 (2) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/46#abs-3 (3) Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben. Im Fall der Zulassung sollen dabei auch die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden.

§ 45 § 47