Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 45 Schriftlicher Teil
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/45#abs-1 (1) Die Prüfungsaufgaben des schriftlichen Teils bestimmt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung auf Vorschlag der Dienstbehörde. Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung wird bei der Erarbeitung beteiligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/45#abs-2 (2) Im schriftlichen Teil sind je eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus den Studieninhalten des Hauptstudiums mit folgenden Aufgabenschwerpunkten zu erstellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/45#abs-3 (3) Die übrigen Studieninhalte des Hauptstudiums sind bei der Aufgabenstellung angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/45#abs-4 (4) Für die Bearbeitung ist eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.