Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 3 Dienstbehörde
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/3#abs-1 (1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/3#abs-2 (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.