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§ 3 GntDLSVVDV — Dienstbehörde

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.