Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 26 Ausbilderinnen und Ausbilder

Stand: 27.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/26#abs-1 (1) Jeder Ausbildungsstandort bestellt Ausbilderinnen und Ausbilder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/26#abs-2 (2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder betreuen die Studierenden während der Praktika und leiten sie an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/26#abs-3 (3) Bestellt werden darf nur, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/26#abs-4 (4) Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie oder er mit Sorgfalt ausbilden kann.

§ 25 § 27