Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 27 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/27#abs-1 (1) Durch praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden die in den Fachstudien gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis vertieft. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/27#abs-2 (2) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden im Umfang von 300 Lehrstunden während der praxisintegrierenden Studienphasen durchgeführt. Die Lerninhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen richten sich nach dem Studienplan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/27#abs-3 (3) Die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erfolgt grundsätzlich an den Ausbildungsstandorten. Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde haben die Vermittlung der Lerninhalte sicherzustellen und Dozentinnen und Dozenten zu benennen.