Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 24 Praxisintegrierende Studienphasen
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/24#abs-1 (1) In den praxisintegrierenden Studienphasen sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/24#abs-2 (2) Die praxisintegrierenden Studienphasen bestehen aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/24#abs-3 (3) Die Durchführung der praxisintegrierenden Studienphasen erfolgt an den jeweiligen Ausbildungsstandorten.