Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 23 Fachstudien

Stand: 27.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/23#abs-1 (1) Die Fachstudien werden am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. Die Studierenden werden zu diesem Zweck dem Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung zugewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/23#abs-2 (2) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/23#abs-3 (3) Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1920 Lehrveranstaltungsstunden. Davon entfallen 720 Lehrveranstaltungsstunden auf das Grundstudium. Auf der Grundlage des Studienplans erstellt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung einen Lehrveranstaltungsplan.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/23#abs-4 (4) Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen sind Präsenzveranstaltungen. In besonderen Ausnahmefällen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/23#abs-5 (5) Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen werden von hauptamtlich Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. Die Freiheit der Lehre einschließlich der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen und der Forschung werden gewährleistet.

§ 22 § 24