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# § 24 GntDLSVVDV — Praxisintegrierende Studienphasen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den praxisintegrierenden Studienphasen sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Die praxisintegrierenden Studienphasen bestehen aus

- 1. Praktika an den verschiedenen Ausbildungsstandorten und

- 2. praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(3) Die Durchführung der praxisintegrierenden Studienphasen erfolgt an den jeweiligen Ausbildungsstandorten.

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Zitiervorschlag: § 24 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/24

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