Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 7 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/7#abs-1 (1) Die Hochschule kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/7#abs-2 (2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/7#abs-3 (3) Soweit die Hochschule den Studierenden die für die Organisation und die Durchführung des Studiums einschließlich Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/7#abs-4 (4) Die oder der Studierende ist verantwortlich