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# § 7 GntDBwVVDV — Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendig sind.

(2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende

- 1. einen passwortgeschützten persönlichen Zugang erhält und

- 2. ein eigenes Datenprofil anlegen kann.

(3) Soweit die Hochschule den Studierenden die für die Organisation und die Durchführung des Studiums einschließlich Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.

(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich

- 1. für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem Passwort für den Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,

- 2. für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie

- 3. für die Pflege des eigenen Datenprofils.

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Zitiervorschlag: § 7 GntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/7

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