Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/56#abs-1 (1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/56#abs-2 (2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält

1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
§ 55 § 57