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§ 56 GntDBwVVDV — Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält

1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.