Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 44 Abgabe der Bachelorthesis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/44#abs-1 (1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/44#abs-2 (2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

1.
die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/44#abs-3 (3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.

§ 43 § 45