Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 32 Prüfende
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/32#abs-1 (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Fachmodulen werden die Prüfenden durch das Prüfungsamt bestellt. Sie sollen haupt- oder nebenamtlich Lehrende der Hochschule sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/32#abs-2 (2) Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Praxismodulen und für die Praxisbeurteilung werden die Prüfenden durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule bestimmt. Sie sollen mindestens dem gehobenen Dienst angehören und über einen Hochschulabschluss verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/32#abs-3 (3) Für jede Modulprüfung wird eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/32#abs-4 (4) Sind schriftliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird eine Zweitprüfende oder ein Zweitprüfender bestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/32#abs-5 (5) Bewerten zwei Prüfende, so bewertet die oder der Zweitprüfende unabhängig von der oder dem Erstprüfenden. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/32#abs-6 (6) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.