Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 24 Ziel der Praxismodule

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/24#abs-1 (1) In den Praxismodulen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachmodulen erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, die wissenschaftlichen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/24#abs-2 (2) Darüber hinaus sollen die Studierenden in den Praxismodulen die Fähigkeiten zur Kommunikation und zur Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, erlangen.

§ 23 § 25