Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/18#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer

1.
über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die in Baden-Württemberg zum Studium berechtigt,
2.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und
3.
nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/18#abs-2 (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/18#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/18#abs-4 (4) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 17 § 19