Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/18#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/18#abs-2 (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/18#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/18#abs-4 (4) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.