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# § 16 GntDAIVAPrV — Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten und Noten bewertet.

(2) Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:

```
Prozentualer Anteil der Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl	Rang- punkte	Note
93,70 bis 100,00	15	sehr gut
87,50 bis 93,69	14
83,40 bis 87,49	13	gut
79,20 bis 83,39	12
75,00 bis 79,19	11
70,90 bis 74,99	10	befriedigend
66,70 bis 70,89	9
62,50 bis 66,69	8
58,40 bis 62,49	7	ausreichend
54,20 bis 58,39	6
50,00 bis 54,19	5
41,70 bis 49,99	4	nicht ausreichend
33,40 bis 41,69	3
25,00 bis 33,39	2
12,50 bis 24,99	1
0,00 bis 12,49	0
```

(3) Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Werden Prüfungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die Prüfungsteile.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.

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Zitiervorschlag: § 16 GntDAIVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/16

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