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# § 10 GntDAIVAPrV — Prüfungsamt

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes  
Stand: 24.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.

(2) Das Prüfungsamt hat sicherzustellen, dass die jeweils aufsichtführende Person bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eine Niederschrift erstellt. In der Niederschrift über die mündliche Prüfung ist die Bewertung anhand der ausschlaggebenden Punkte zu begründen.

(3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu Beginn eines Semesters oder Studienabschnittes zusammen mit dem Fachbereich nach den Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre festlegen.

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Zitiervorschlag: § 10 GntDAIVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/10

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