Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
GnOArt 3 Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.