Art 3 GnO — Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.