Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 7 Wahlvorstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 23.07.2019 – 13 K 6294/18Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 17.03.2009 – 11 K 2143/08
- VG Berlin, 12.11.2021 – 5 K 314/20Zitiert von 3
- VG Berlin, 09.12.2019 – 5 K 93.19Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Beschäftigte der Dienststelle zu Wahlhelferinnen oder Wahlhelfern bestellen. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen. Die Bestellung zur Wahlhelferin oder zum Wahlhelfer erfolgt einvernehmlich mit den zu bestellenden Beschäftigten sowie in Abstimmung mit der oder dem zuständigen Vorgesetzten.