Gesetze / Gleichstellungsstatistikverordnung
GleiStatV§ 1 Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nach
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich
Die Daten sind getrennt nach Aufsichts- und wesentlichen Gremien zu erfassen.