Gesetze / Gleichstellungsstatistikverordnung
GleiStatV§ 1 Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik
Stand: 30.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/1#abs-1 (1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach
Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer auch nach Anteilen an der höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im Erhebungszeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes, getrennt nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/1#abs-2 (2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nach
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/1#abs-3 (3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember
Die Daten sind für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.