Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG

§ 13 Haushalt

Stand: 28.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/13#abs-1 (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/13#abs-2 (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/13#abs-3 (3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 12 § 14