Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG

§ 1 Errichtung und Sitz

Stand: 28.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/1#abs-1 (1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/1#abs-2 (2) Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2