(1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.
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(1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.