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§ 1 GleiBStiftG — Errichtung und Sitz

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.