Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
GlasblAusbV§ 3 Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GlasblAusbV/3#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GlasblAusbV/3#abs-2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GlasblAusbV/3#abs-3 (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GlasblAusbV/3#abs-4 (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: