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# § 3 GlasblAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

- 6. Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

- 7. Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,

- 8. Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,

- 9. Herstellen von Hohlglasartikeln,

- 10. Formen von Vollglasartikeln.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,

- 2. Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,

- 3. Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,

- 2. Veredeln von Christbaumschmuck.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Gestalten der Iris und der Pupille,

- 2. Herstellen der Augenform.

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Zitiervorschlag: § 3 GlasblAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GlasblAusbV/3

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