Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
GlAusbV 2001§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.