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§ 1 GlAusbV 2001 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.