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§ 2 GlüBetAbG (Nordrhein-Westfalen) — Satzungsvermögen

Glücksspielbeteiligungsabspaltungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Abspaltung sind die von der NRW.BANK gehaltenen Beteiligungen an der Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und an der Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH sowie alle sonstigen, dem Geschäft dieser Gesellschaften und ihrer Beteiligungen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der NRW.BANK, insbesondere solche Gegenstände, die steuerlich Sonderbetriebsvermögen I und II der NRW.BANK zur Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG darstellen.