Gesetze / Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung
GiMedAusbV§ 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Bild- und Tonaufnahmen für reale und virtuelle Produktionen durchzuführen und anzupassen,
2.
grundlegende 3D-Modellierungen von Körpern vorzunehmen und diese zu animieren sowie
3.
virtuelle Umgebungen entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben zu gestalten und Interaktionen einzubinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/11#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Davon entfallen höchstens 5 Minuten auf das situative Fachgespräch.