Gesetze / Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung

GiMedAusbV

§ 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bild- und Tonaufnahmen für reale und virtuelle Produktionen durchzuführen und anzupassen,
2.
grundlegende 3D-Modellierungen von Körpern vorzunehmen und diese zu animieren sowie
3.
virtuelle Umgebungen entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben zu gestalten und Interaktionen einzubinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/11#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Davon entfallen höchstens 5 Minuten auf das situative Fachgespräch.

§ 10 § 12