Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 57 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/57#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/57#abs-2 (2) Der Bescheid nach Absatz 1 wird durch die Einstellungsbehörde erteilt, wenn beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 das Bachelorstudium endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/57#abs-3 (3) Neben dem Bescheid erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis. In dem Dienstzeugnis werden die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte angegeben.