Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 56 Abschlusszeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/56#abs-1 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/56#abs-2 (2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben:

1.
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
3.
die Abschlussnote.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/56#abs-3 (3) Eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses wird zur Personalgrundakte genommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/56#abs-4 (4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 52 Absatz 3 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.

§ 55 § 57