Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 55 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/55#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung bestanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/55#abs-2 (2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest. Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Rangpunkte der drei Klausuren mit je 10 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 40 Prozent und
3.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/55#abs-3 (3) Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/55#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/55#abs-5 (5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusammengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/55#abs-6 (6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

§ 54 § 56