Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 43 Praktische Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/43#abs-1 (1) In der praktischen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie befähigt sind, Einsatzstellen auch beim Einsatz mehrerer Züge zu leiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/43#abs-2 (2) Die praktische Prüfung besteht aus zwei Planübungen mit jeweils etwa 30 Minuten Dauer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/43#abs-3 (3) Für jede Planübung ist ein eigenes Thema vorzusehen. Zu wählen ist aus den Themen

1.
Brandbekämpfung,
2.
technische Hilfe sowie
3.
gefährliche Stoffe und Güter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/43#abs-4 (4) Die Themen der Planübungen werden vom Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestimmt. Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/43#abs-5 (5) Die Planübungen werden vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorbereitet und durchgeführt.

§ 42 § 44