Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 38 Prüfungsort und Prüfungstermin

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/38#abs-1 (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/38#abs-2 (2) Die praktische und die mündliche Prüfung sollen in zeitlichem Zusammenhang nacheinander durchgeführt werden.

§ 37 § 39