Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 37 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/37#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/37#abs-2 (2) Bei der praktischen und der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/37#abs-3 (3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz befasst sind, die Anwesenheit bei der praktischen und der mündlichen Prüfung gestatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/37#abs-4 (4) Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann bei ihrer praktischen und ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/37#abs-5 (5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/37#abs-6 (6) Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

§ 36 § 38