Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 35 Mitglieder der Prüfungskommissionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/35?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.