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# § 20 GfwtDBwVDV — Ausbildungsabschnitte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

- 1. dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz“,

- 2. dem Lehrgang „Menschenführung“,

- 3. dem Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“,

- 4. dem Lehrgang „Gruppenführung“,

- 5. dem Lehrgang „Zugführung“,

- 6. dem Lehrgang „Verbandsführung“ und

- 7. der praktischen Ausbildung.

Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.

(4) Die Lehrinhalte und die Dauer der Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden auf Basis des Rahmenlehrplans in Lehrplänen geregelt. Die Lehrpläne werden aufgestellt

- 1. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und

- 2. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Bildungszentrum der Bundeswehr.

(5) Die Durchführung der Lehrgänge obliegt

- 1. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und

- 2. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

Die Lehrgänge können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch an einer anderen Dienststelle der Bundeswehr, an einer kooperierenden Hochschuleinrichtung oder an einer Lehreinrichtung der Länder durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Lehrpläne nach Absatz 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 20 GfwtDBwVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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