Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/15b#abs-1 (1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz ausgerichtet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/15b#abs-2 (2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/15b#abs-3 (3) Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

§ 15a § 15c