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# § 15b GfwtDBwVDV — Praktischer Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz ausgerichtet sind.

(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

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Zitiervorschlag: § 15b GfwtDBwVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/15b

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