Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung
GewvollzVO§ 18 Schadensersatz
Stand: 08.11.2024
In Gewahrsam genommene Personen, die Räume oder Gegenstände verunreinigen, beschädigen oder zerstören, sind auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.