Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung
GewvollzVO§ 18 Schadensersatz
Stand: 26.08.2026
In Gewahrsam genommene Personen, die Räume oder Gegenstände verunreinigen, beschädigen oder zerstören, sind auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.