nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 GewvollzVO (Nordrhein-Westfalen) — Schadensersatz

Gewahrsamsvollzugsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Gewahrsam genommene Personen, die Räume oder Gegenstände verunreinigen, beschädigen oder zerstören, sind auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.