Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung

MaBV

§ 5 Hilfspersonal

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.

§ 4 § 6