Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen Behörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grundabgabe ist oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß.

§ 8 § 10